SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248c.
Bundeslehrpersonen, die sowohl am als auch am einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer
1. der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,
2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und
3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3
zugeordnet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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