SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 241b. Außerdienststellung
Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 78b einen Karenzurlaub gemäß § 75 in der ab geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 78b umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.
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