BDG 1979 § 213d. Mitarbeitergespräch und
Teamarbeitsbesprechung, BGBl. I Nr. 138/1997, gültig ab 01.01.1998
BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 213d. Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560