BDG 1979 § 213d. Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung, BGBl. I Nr. 138/1997, gültig ab 01.01.1998

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 213d. Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung

Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

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