BDG 1979 § 145e. Nebenbeschäftigung, BGBl. I Nr. 153/2009, gültig ab 01.01.2010
BESONDERER TEIL
2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 145e. Nebenbeschäftigung
§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560