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BDG 1979 § 145e. Nebenbeschäftigung, BGBl. I Nr. 153/2009, gültig ab 01.01.2010

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 145e. Nebenbeschäftigung

§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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