BDG 1979 § 144a., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 144a.

Leistungsfeststellung

Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,

2. der Dienststufe 2 und

3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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