BDG 1979 § 120. Abgaben- und Gebührenfreiheit, BGBl. Nr. 333/1979, gültig ab 01.01.1980

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren

§ 120. Abgaben- und Gebührenfreiheit

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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