AußStrG § 181a. Verfahren bei ausländischem Erbstatut, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 17.08.2015

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung

§ 181a. Verfahren bei ausländischem Erbstatut

Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.

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