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Die EU-Erbrechtsverordnung (Teil I)
Überblick – Anwendungsbereich – internationale Zuständigkeit
Die EuErbVO regelt seit das internationale Erbrecht. Sie führt sowohl im Bereich des internationalen Zuständigkeitsrechts als auch des internationalen Privatrechts zu ganz erheblichen Änderungen: Es ist nicht mehr – wie bisher – primär die Staatsbürgerschaft, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers sowohl für die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates als auch des anzuwendenden Erbrechts entscheidend. Entscheidungen und öffentliche Urkunden aus Mitgliedstaaten werden in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt bzw angenommen. Das Europäische Nachlasszeugnis soll es den Berechtigten ermöglichen, ihre im Todeswege erworbenen Rechte in allen Mitgliedstaaten der EU effektiv auszuüben.
Der folgende Beitrag gibt einen ersten Einblick in die damit verbundenen Neuregelungen und skizziert den Anwendungsbereich der VO sowie die Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit. Ein Folgebeitrag wird sich dem anzuwendenden Recht (internationales Privatrecht), der Anerkennung und Vollstreckbarkeit sowie dem Europäischen Nachlasszeugnis widmen.
I. Umfassende Regelung des internationalen Erbrechts
Das internationale Erbrecht war bisher weder europa- noch völkerrechtlich umfassend ...