BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 58 Planungsgrundsätze
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 58
Durch diese Bestimmung werden die Regelungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Planungsgrundsätze im Wesentlichen weitergeführt, wobei die Verordnungsermächtigung für die NÖ Landesregierung hinsichtlich einer Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume, ausgedehnt wird.
Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 58 Abs 1a
Mit dieser Maßnahme wird dem Klimaschutzgesetz, dem Klima- und Energieprogramm in Niederösterreich und den Klimaschutzzielen der EU genüge getan. Flüssige und feste fossile Brennstoffe (– nach § 15 NÖ BTV 2014 sind dies einerseits Heizöl, andererseits beispielsweise Kohle und Koks –) gehören derzeit zu den klimaschädlichsten Brennstoffen. Sie haben bei ihrer Verbrennung den höchsten spezifischen CO2-Ausstoss. Diese neue Regelung gilt für alle Gebäude, die ab Beginn des Jahres 2019 neu bewilligt werden. Für die Abänderung von Bauwerken (Umbauten) und für Zubauten zu bestehenden Gebäuden gilt diese Regelung jedoch nicht. Diese Bauwerke dürfen nach wie vor z.B. mit Öl-Heizkesseln beheizt werden. Ebenso ausgenommen vom Ve...