BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 54
Diese Bestimmung wurde infolge ihrer grundsätzlichen und umfassenden Überarbeitung und Neufassung noch im Rahmen einer Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 nahezu unverändert aus dieser übernommen.
Abs 1:
Mit dem neu definierten Umgebungsbegriff wurde ein aussagekräftiger(er) Bereich (als vorher) abgegrenzt.
Bei der Beurteilung vorhandener Bebauungsweisen ist insbesondere auf einen speziellen Fall zu verweisen: Die „klassische“ Punktparzelle ist zu 100 % bebaut, sie hat in der Regel keinen hinteren Bauwich und ist daher nicht zur geschlossenen Bebauungsweise (s. § 70 Abs. 1 Z. 1) zu rechnen. Ebenso bewirken irreguläre Abstände von z.B. 1,20 m keine gesetzliche (im Beispiel also keine offene) Bebauungsweise.
Gleichzeitig erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass – wie in einem Bebauungsplan – in der Regel pro Grundstück nur eine Bebauungsweise und –höhe vorliegen kann und darf (anderes kann sich nur infolge einer ausdrücklichen Festlegung im Bebauungsplan ergeben).
Abs 3:
Die Regelung der abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen führt zur Angleichung mit Bereichen im Geltungsbereich eines Be...