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W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

11. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3965-9

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Dokumentvorschau
W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)

Erl zu § 34

Ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen ist

  • ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder

  • eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder

  • anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder

  • auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks.

Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen. Daher ist ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag auch dann zu erteilen, wenn ein Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 oder eine Anzeige nach § 15 eingebracht wurde.

Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen (z.B. die Umsetzung eines Betriebskonzeptes, mit dem die Erforderlichkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nachgewiesen wurde), die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren.

Keine Baugebrechen stel...

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