BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 34
Ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen ist
ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder
eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder
anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder
auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks.
Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen. Daher ist ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag auch dann zu erteilen, wenn ein Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 oder eine Anzeige nach § 15 eingebracht wurde.
Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen (z.B. die Umsetzung eines Betriebskonzeptes, mit dem die Erforderlichkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nachgewiesen wurde), die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren.
Keine Baugebrechen stel...