BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11a Rückübereignung
MB zu 8500-2
Die Rückübereignung soll in einer eigenen Bestimmung geregelt werden und entfällt daher § 11 Abs 7.
§ 11a Abs 1: Die Rückübereignung eines gänzlich oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendeten Enteignungsgegenstandes findet nur auf Antrag des Enteigneten statt. Sie kann frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Enteignungsbehörde (NÖ Landesregierung) beantragt werden.
§ 11a Abs. 2: Der Rückübereignungsanspruch erlischt spätestens 10 Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bzw. ein Jahr nach Aufforderung (+diesbezüglichem Nachweis) des Enteigneten bzw. dessen Erben oder Käufer durch den Straßenerhalter (Gemeinde oder Land), einen Antrag auf Rückübereignung zu stellen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird in diese zehnjährige Frist jedoch die von der Behörde festgesetzte Ausführungsfrist gemäß Abs. 3 nicht eingerechnet.
§ 11a Abs. 3: Die Enteignungsbehörde hat im Ermittlungsverfahren beim Straßenerhalter zu erheben, ob die Straße noch gebaut wird bzw. aus welchen Gründen noch nicht mit dem Bau begonnen oder dieser noch nicht vollendet worden ist. Sollte sich herausstellen, dass den Straßenerhalter ke...