BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 10 Schutz der Umgebung
MB zu 8500-0 (bisher § 6a)
Diese Bestimmung soll gegenüber der bisherigen klar formulieren, daß der Straßenerhalter nur auf fremden Grundstücken, die betroffenen Nachbarn gehören, Lärmschutzmaßnahmen setzen darf und die Erhaltungspflicht sichergestellt sein muß.
MB 8500-2
Zu § 10 – Schutz der Umgebung:
In § 10 ist bislang im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen und Sachen im Nahebereich der Straße der Begriff „Nachbarn“ verwendet worden. Dieser Begriff wird jedoch in § 13 in einem sehr engen Sinn verstanden, was durch diese Novelle zusätzlich verdeutlicht wird. Der Begriff „Nachbar“ ist im Zusammenhang mit den in § 10 geregelten öffentlichen Aufgaben zum Schutz der Umgebung nicht geeignet, da diese Bestimmung ihrem Sinn nach nicht nur auf den Schutz von Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen, abzielt, sondern auch auf den Schutz jenes Umgebungsbereichs, in dem relevante Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder Landesstraßenbauvorhaben möglich sind. Weiters ist es für den Schutz der in diesem Bereich lebenden Personen irrelevant, ob sie Grundeigentümer oder z.B. Mieter sind. Bauliche Maßnahmen zum...