BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 9 Planung, Bau und Erhaltung von Straßen
MB zu 8500-0
Zu § 9 (bisher § 6 und 13):
Der Verweis auf § 43 der NÖ Bauordnung 1996 im Abs. 2 ergibt sich aus der EU-Richtlinie für Bauprodukte, deren wesentliche Anforderungen in der Bauordnung umgesetzt sind.
Natur- und Landschaftsschutzgebiete wurden den Anregungen folgend, berücksichtigt, von detaillierteren Regelungen kann im Hinblick auf die Ergebnisse der Grundlagenforschung, welche bei der Erlassung der örtlichen Raumordnungsprogramme (Gemeindestraßen) bzw. bei Erstellung des Landesverkehrskonzeptes (Landesstraßen) zu berücksichtigen sind, abgesehen werden.
AB 8500-0
Das NÖ Straßengesetz 1998 legt hinsichtlich der bei der Errichtung von Straßenbauwerken verwendeten Bauprodukte keine neuen technischen Regelungen gegenüber der NÖ BO 1996 fest. Der Hinweis auf § 43 Abs. 1 NÖ BO 1996 im § 9 Abs. 2 soll klarstellen, dass die verwendeten Bauprodukte den wesentlichen Anforderungen der EU-Richtlinie 89/106/EWG entsprechen müssen. Es handelt sich somit um eine reine Umsetzung der genannten Richtlinie und muß daher das NÖ Straßengesetz 1998 erst nach Beschlußfassung durch den NÖ Landtag und Kundmachung im Landesgesetz als Umsetzungsmaßnahme notifiziert werden.
MB 8500-1
Zu...