BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 16a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung
Materialien zur 2. Nov LGBl 2015/89 der NÖ BO 2014
Zu § 16a
Zu Abs. 1:
Meldepflicht im Sinne des § 16a bedeutet für die örtlichen Baubehörden, dass sie über dem Land NÖ zuordenbare Betreuungseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet informiert werden, dass für sie jedoch keine – über die Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen (Abs. 3) – hinausgehende, insbesondere keine inhaltliche, Prüfverpflichtung bzw. auch kein weiteres (Bewilligungs- oder Anzeige-)Verfahren ausgelöst wird. Sofern die Vorgaben des § 16a eingehalten werden, fehlt überdies ein Anlass für die Einleitung baupolizeilicher Maßnahmen.
Klargestellt ist, dass – unabhängig davon, wer Betreiber der jeweiligen Betreuungseinrichtung ist, – das Land NÖ die Meldung zu erstatten hat. Dabei ist – im Hinblick auf allenfalls notwendige baupolizeiliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Auflassung der Betreuungseinrichtung – gleichzeitig auch die Zustimmung der Grundeigentümer zu erwirken (siehe dazu Abs. 3).
Das Vorhaben ist zwar 2 Wochen vor der jeweiligen „Ausführung“ (das ist beim Neubau von Gebäuden oder Containern deren Errichtung bzw. Aufstellung,...