BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 48 Abgrenzung
Anmerkungen
0) Gilt nach wie vor in der Stammfassung des NÖ ROG 1976, LGBl 8000-0.
1) Nach dieser salvatorischen Klausel ist das NÖ ROG verfassungskonform so auszulegen, dass nicht in Bundeskompetenzen eingegriffen wird.
2) Diese Regelung ist Ausdruck der Kooperationspflicht im Bundesstaat. IdS wurden im Jahr 1978 die „Vereinbarung über die Errichtung einer Planungsgemeinschaft zwischen den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien“, LGBl 0800-0, im Jahr 1979 die „Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet“ (betrifft die Länder NÖ und OÖ), LGBl 8010-0, und im Jahr 2008 die „Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens“, LGBl 0813-0, abgeschlossen.
Sind erhebliche Umweltauswirkungen auf andere Bundesländer zu erwarten, muss die Planungsbeh diese Länder nach § 4 Abs 8 ins SUP-Verfahren einbinden. Bei Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten der EU ist nach § 4 Abs 9 und § 24 Abs 8 vorzugehen.
Judikatur
Vgl § 1 E 1 bis 9, § 3 E 1 und § 15 E 3 bis 11.