BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 47 Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten
MB LGBl 2016/63
Der Vorschlag der Kostenaufteilung ist bereits zwingender Bestandteil des Umlegungsplans.
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Die Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben ist aus kompetenzrechtlichen Gründen auf landesgesetzliche Vorschriften beschränkt.
2) Die Kosten des Umlegungsverfahrens fallen zum einen Teil der Gemeinde, zum anderen Teil den Eigentümern der zugewiesenen Grundstücke zur Last. Die Kosten bis zur Einleitung des Verfahrens (durch V der LReg) und allfällige Kosten der Ortsplanung (im Verfahren) muss die Gemeinde tragen, welche die Umlegung angeregt hat. Die von der Einleitung bis zur Beendigung des Verfahrens anfallenden Kosten (§§ 74 ff AVG) haben die Eigentümer im Verhältnis des Wertes der ihnen zugewiesenen Grundstücke zu tragen. Die Kosten des Umlegungsverfahrens, die ab dessen Einleitung entstanden sind, hat die LReg im Umlegungsbescheid festzusetzen (§ 44 Abs 2 Z 2 letzter Teilstrich).
Die Verfahrenskosten sind nicht mit Geldleistungen und Geldabfindungen zu verwechseln, die Wertunterscheide zwischen eingebrachten und neu zugewiesenen Grundstücken oder den Verlust von Rechten Dritter ...