BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 46 Rechte Dritter
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Rechte Dritter an den ursprünglichen Grundstücken gehen mit der Umlegung prinzipiell auf die neu zugewiesenen Grundstücke über. Das gilt jedoch nur insoweit, als das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein vom Gesetz angeordneter automatischer Übergang ist etwa bei den in den folgenden Absätzen nicht erwähnten Pfandrechten anzunehmen. Es handelt es sich um Sonderzivilrecht, das in Art 15 Abs 9 B-VG seine verfassungsgesetzliche Grundlage hat.
2) Werden Dienstbarkeiten (in ihren verschiedenen Formen) oder Reallasten durch die Umlegung zwecklos, muss die LReg im Umlegungsbescheid aussprechen, dass sie ohne Entschädigung aufgehoben sind (§ 44 Abs 2 Z 2 Teilstrich 2). Andernfalls ist zu entscheiden, welche der neu zugewiesenen Grundstücke dadurch belastet werden. Es handelt sich um eine sonderzivilrechtliche Regelung nach Art 15 Abs 9 B-VG. Da die Beschwerde an das LVwG offensteht, ist Art 6 EMRK gewahrt.
3) Ins Grundbuch eingetragene Baurechte sowie Vor- und Wiederverkaufsrechte können auf Grundstücke übertragen werden, deren Lage den bisherigen Grundstücken entspricht. Es handelt sich auch hier um eine sonderzivilrechtliche Regelung nach Art 15 Abs 9 B-VG. Da die Besch...