BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 8 Aufgaben des Raumordnungsbeirates
Materialien zum NÖ ROG 1976
MB 8000-10
Da es sich beim Raumordnungsbeirat um ein politisch zusammengesetztes Gremium und nicht um ein Sachverständigenkollegium handelt, sind die vom Raumordnungsbeirat abgegebenen Erklärungen Willenserklärungen und keine Wissenserklärungen. Es handelt sich demnach nicht um Gutachten im klassischen Sinn, sondern vielmehr um Empfehlungen an die Landesregierung als entscheidende Behörde.
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB 2016/63
Mit der Kann–Bestimmung wird eine flexible und bedarfsgerechte Einberufung des Raumordnungsbeirates ermöglicht und gleichzeitig der Aufgabenbereich auf Novellierungen des Raumordnungsgesetzes ausgedehnt.
Anmerkungen
0) Neu gefasst durch LGBl 2016/63.
1) Da die Mitglieder des Raumordnungsbeirats Politiker und keine Sachverständigen sind, ist seit der 6. Nov LGBl 8000-10 nicht mehr von „Gutachten“, sondern von „Empfehlungen“ die Rede.
2) Nach § 9 Abs 5 NÖ NSchG 2000 sind für Europaschutzgebiete die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen. Diese müssen den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I, der Arten nach Anhang ...