BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 45
Der Termin des Inkrafttretens der NÖ Bautechnikverordnung 2014 – als Durchführungsverordnung zur NÖ Bauordnung 2014 – ist abgestimmt mit der NÖ Bauordnung 2014.
Materialien zur Nov LGBl 2016/25 der NÖ BTV 2014
Aufgrund längerer Vorlaufzeiten von Planungen sollen die auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erarbeiteten Unterlagen bei bereits im behördlichen Verfahren befindlichen Projekten nicht mehr geändert werden.
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov LGBl 2016/25.
Mit der 1. Nov LGBl 2016/25 wurde die Überschrift von „Schlussbestimmungen“ in „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ geändert und Abs 3 angefügt.
1) Das Inkrafttretensdatum der NÖ BTV 2014 ist mit der NÖ BO 2014 abgestimmt; s Erl zu § 45 NÖ BTV 2014.
Judikatur (zur NÖ BTV 2014)
1) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergangsbestimmung des § 45 Abs 3 NÖ BTV 2014 zwischen verschiedenen Verfahren differenziert. Aus dem Wortlaut ist vielmehr zu entnehmen, dass aus der Sicht einer „Bautechnikverordnung“ alle Verfahren, für die die einschlägigen „bautechnischen“ Bestimmungen Relevanz haben, damit auch „Bauverfahren“ sind ().