BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung
Materialien zur Nov LGBl 2018/54 der NÖ BTV 2014
Zu Abschnitt D – § 25, 26, 26a und 26b; § 27
Durch die neu hinzugekommenen Abgrenzungen in § 25 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 eine eigene Kategorie von Feuerungsanlagen eingeführt wird, welche sich über die Brennstoffwärmeleistung (– diese entspricht dem in der MCP-Richtlinie verwendeten Begriff der Feuerungswärmeleistung –) definiert und mit mindestens 1 MW und weniger als 50 MW abgegrenzt ist. Feuerungsanlagen ab mindestens 50 MW fallen unter bundesrechtliche Bestimmungen wie z.B. das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013).
Durch § 26, § 26a und § 26b betreffend mittelgroße Feuerungsanlagen werden die in der Richtlinie (EU) 2015/2193 normierten Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, der Pflichten des Eigentümers, der Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen und der Aggregation, sowie die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen umgesetzt.
Der Rahmen der Richtlinie (EU) 20...