BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 7 Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
MB zu § 7 bis 9
Bei der Errichtung von speziellen Bauwerken wie Bauwerken mit höchsten Sicherheitsanforderungen (z.B. Krankenhäuser), speziellen Bauten mit geringeren Sicherheitsanforderungen (z.B. Gerätehütten), künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, Nebengebäuden, Bauwerken im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerken vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke ist es sinnvoll, wenn im Einzelfall vom starren Konzept der OIB-Richtlinien abgewichen werden darf.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4 (Stammfassung).
§ 7 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 114 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) Als „Maßnahmen“ sind in diesem Zusammenhang bautechnische Maßnahmen gemeint.
2) Zu den Grundanforderungen s § 43 NÖ BO 2014 sowie die dortigen Anm.