BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 2 Gleichwertiges Abweichen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 2
Um die Anwendung von neu entwickelten Baustoffen und Bauweisen nicht zu behindern und im Bedarfsfall eine maximale Planungsfreiheit zu gewährleisten, darf von allen bautechnischen Bestimmungen gleichwertig abgewichen werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller schlüssig und fundiert nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Bauantrag beizulegen.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4 (Stammfassung).
§ 2 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 2 NÖ BTV 1997, wobei nunmehr anstelle von „wesentlichen Anforderungen“ von „Grundanforderungen“ und statt „Zielvorgaben“ von „technische Mindestanforderungen“ die Rede ist.
1) Diese – an sich begrüßenswerte – generelle Ausnahmebestimmung passt im Hinblick auf die Judikatur des VfGH zur Frage der ausreichenden Determinierung von V iSd Art 18 B-VG (vgl etwa VfSlg 10.296 zur Kä BauO u VfSlg 11.859 zur OÖ BauO) besser in die NÖ BO 2014 als in die NÖ BTV 2014 als DurchführungsV.
2) S zB § 4 bis 14 NÖ BTV 2014.
3) Wie in § 43 Abs 1 und Abs 2 NÖ BO 2014 wird nunmehr – abweichend von § 2 NÖ BTV 1997 – von „Grundanforderungen“ anstelle von „wesentlichen Anforderungen“ gesprochen.
4) Abweichend von § 2 NÖ BTV 19...