BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 31 Allgemeine Anforderungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 31 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 33 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Art 33 dieser Vereinbarung ist folgender Abs 3 angefügt:
„(3) Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn in nicht unmittelbar anschließenden Bauwerken vor Schallimmissionen zu regeln, bleibt unberührt.“
Abs 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in Bauwerken und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise belästigt werden. Darüber hinaus muss bei der Planung und Ausführung von Bauwerken auch auf Schallimmissionen von außen Rücksicht genommen werden.
Miteinbezogen sind hier auch unmittelbar anschließende (also angebaute) Bauwerke. Bei der Bemessung des Schall- bzw Erschütterungsschutzes sind nur Schall und Erschütterungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung normalerweise auftreten können. § 31 Bgld BauVO ist somit eine Immissionsschutzbestimmung für den Eigentümer des Bauwerkes, welches unmittelbar an das b...