BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 17 Trinkwasser
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 17 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 19 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Die Anforderung des § 17 Bgld BauVO dienen dazu, zu gewährleisten, dass Trinkwasser, das in eine bauliche Anlage gelangt, hygienisch einwandfrei bleibt. Auf welche Weise hygienisch einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird (zB durch Anschluss an eine kommunale Wasserversorgungsanlage), wird nicht durch die technischen Baubestimmungen geregelt. Abs 1 stellt weiters die Forderung auf, dass bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen jedenfalls über eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen müssen. Die Abs 2 und 3 konkretisieren die Forderung nach der Aufrechterhaltung der hygienisch unbedenklichen Qualität des Trinkwassers in der baulichen Anlage.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 7.