BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 5 Bgld BauVO entspricht Art 7 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Tritt in einer baulichen Anlage ein Brand auf, muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch begrenzt werden, um eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden hintanzuhalten. Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (Abs 2), wenn dies nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen in Brandabschnitte zu unterteilen (Abs 3). Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen. Hinsichtlich der in Abs 3 genannten Fluchtwege ist auf § 7 Bgld BauVO zu verweisen.
Die Abs 4 bis 7 nehmen Bezug auf bestimmte Teile der Bauwerke, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Baus besonders Bedacht zu nehmen ist (Räume mit erhöhter Brandgefahr, Fassaden, Hohlräume und Feuerungsanlagen).
Abs 8 sieht vor, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste un...