BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 32 Mitwirkung der Bundespolizei
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 32
Die Baubehörde konnte in der Vergangenheit ihren gesetzlichen Aufgaben zum Teil nicht nachkommen, weil ihr von den Grundeigentümern der Zutritt verwehrt oder aufgetragene Sicherungsmaßnahmen mißachtet wurden. Die im Entwurf vorgesehene Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizeidirektionen soll diese Probleme künftig vermeiden.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2010/7.
Mit dieser Novelle wurden bisher im § 4 Bgld BauG verwendete Begriffe („Bundesgendarmerie“) dem Sicherheitspolizeigesetz angepasst.
1) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hierzu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden (Art 97 Abs 2 B-VG); die Zustimmung muss nicht kundgemacht werden (VfSlg 10.294/1984 oder 14.109/1995). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird.
Die Mitwirkung von Organen der Organe des Wachkörpers Bundespolizei ist über „Ersuchen“ der Baubehörden zu leisten und zwar nur zur Ausübung der Überwachungsbe...