BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 30 Baubehörden
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 30
Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 57 Bgld GemO 2003] umschreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen übertragenen Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 58 Bgld GemO 2003] definieren den eigenen Wirkungsbereich wie folgt:
die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen;
die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu werden;
die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.
In allen jenen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. [... (überholt]]
[... (überholt)].
EB Bgld BauG-Nov 2012
Zu § 30 Abs 1 und 2
Die Ergänzung des Abs. 1 war erforderlich um deutlich zu machen, dass sowohl das Eisenstädter als auch das Ruster Stadtrecht einen zum Bgld. Baugesetz unterschiedlichen Instanzenzug vorsieht.
[...]
EB Bgld LVwgBG
Zu § 30 Abs 2 und 3
Ab tritt an Stelle des Vorstellungsverfahrens vor der...