BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 7 Auflassung bestehender Anlagen
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Die in den aufzulassenden Anlagen befindlichen Schmutzwässer samt den Rückständen (Absetzungen) würden wegen ihres zumindest teilweise mineralisierten Zustandes eine vollbiologische zentrale Abwasserreinigungsanlage im Falle ihrer Einbringung unzulässig belasten. Sie sind daher durch großflächige Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zu entsorgen. Jauche- und Gülle gruben sowie Behälter für Siloabwässer fallen nicht unter den Begriff „Abwasserentsorgungsanlagen“ und sind daher nicht außer Betrieb zu setzen.