BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Änderung des Flächenwidmungsplanes
EB zu § 19
Wie bereits zu § 8 ausgeführt, können Planungen nicht unabänderlich sein, sie haben sich vielmehr der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. So ist es folgerichtig, daß geänderte Planungsgrundlagen und neue Planungsabsichten (Abs 2, siehe hiezu auch Erl zu § 8) eine Abänderung erforderlich machen wie die Tatsache (Abs 1), daß ein Flächenwidmungsplan den Zielsetzungen eines neuen oder abgeänderten Entwicklungsprogrammes widerspricht (zB Bildung von Industriezonen, Entwicklung von Fremdenverkehrsgebieten, Bildung von zentralen Orten, Ausbau der technischen und sozialen Infrastruktur, Schaffung von Naturparken usw). Ein Entwicklungsprogramm wird die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze bereits berücksichtigen. Solange jedoch ein derartiges Programm (noch) nicht besteht, ist es notwendig, die Abänderung des Flächenwidmungsplanes vorzuschreiben, wenn dies auf Grund von Bundes- und Landesgesetzen notwendig wird (zB durch Maßnahmen auf Grund des Bundesstraßengesetzes, des Wasserrechtsgesetzes, des Forstgesetzes, des Flurverfassungsgesetzes, des Eisenbahngesetzes, des Luftfahrtgesetzes, des Berggesetzes, des Schieß- und Sprengmittelges...