BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 18 Verfahren
EB zu § 18
Der Flächenwidmungsplan soll, ausgehend von der derzeitigen Bodennutzung, die berechtigten Wünsche und Absichten der Grundeigentümer an der künftigen Bodennutzung, soweit es im allgemeinen Interesse möglich ist, berücksichtigen. Durch eine positive Mitarbeit der Bevölkerung schon während der Ausarbeitung der örtlichen Raumplanung (somit beim Flächenwidmungsplan und beim Bebauungsplan) kann die spätere Rechtswirkung viel stärker im Bewußtsein der Bewohner verankert werden. Deshalb ist vorgesehen, daß die beabsichtigte Aufstellung oder Abänderung des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes ortsüblich kundgemacht wird. Die Auflage des Entwurfes ist zum Zwecke möglichst großer Publizität auch im Landesamtsblatt kundzumachen, damit jedermann begründete Erinnerungen und Anregungen zu dem Flächenwidmungsplan vorbringen kann.
Wie bereits oben angeführt wurde, fällt die Erlassung von Flächenwidmungsplänen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG). Es liegt jedoch kein verfassungswidriger Eingriff in das Planungsrecht der Gemeinde vor, wenn die Erlassung von Flächenwidmungsplänen an die Genehmigung der Landesregierung gebunden wird und die Landesregierung, wie ...