BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 14 Bauland
EB zu § 14
Durch die Bestimmung des Abs 1 wird verhindert, daß Gebiete bebaut werden, die dafür auf Grund natürlicher Voraussetzungen oder wegen der zu erwartenden Unwirtschaftlichkeit in der Erschließung oder Versorgung nicht geeignet sind. Gleichzeitig wird damit das Vermögen, die Sicherheit und die Gesundheit des einzelnen geschützt.
Im Interesse eines wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel für die Erschließung von Bauland durch Straßen und Wege, Wasser, Strom und Kanalisation sieht Abs 2 die Möglichkeit vor, sogenannte Aufschließungsgebiete (verschiedentlich wird dafür auch der Begriff „Bauhoffnungsland“ gebraucht) im Flächenwidmungsplan auszuweisen. Durch diese Möglichkeit wird auch eine flexiblere Anpassung von Maßnahmen der räumlichen Ordnung an die tatsächliche Entwicklung erzielt, wenn man bedenkt, daß rechtswirksame Festlegungen immer nur die abschätzbare wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung berücksichtigen können, diese wiederum aber von den verschiedensten Faktoren abhängt.
In Aufschließungsgebieten, die bei Bedarf wiederum in einzelne Aufschließungszonen, entsprechend dem zukünftigen Bedarf und den finanziellen und technischen Möglichk...