BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Materialien zum Bgld BauG
EB Bgld BauG-Nov 2012
Zu § 11 Abs 5
Diese Änderung war erforderlich, um eine österreichweit einheitliche Nummerierung und Kennzeichnung der Wohn- bzw. Nutzungseinheiten zu erreichen.
Dabei sieht das Bundesgesetz über Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) in seinem § 3 folgende Registereinheiten vor:
Adressen der Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sowie Arbeitsstätten ohne Gebäude
Beschreibungen der Gebäude, der Wohnungen und Bauvorhaben sowie sonstige Nutzungseinheiten
Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2013/11. Mit dieser Novelle wurde im Abs 5 nach dem Wort „Wohnungen“ die Wortfolge „im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. Nr. 125/2009,“ eingefügt. S hiezu die EB zur Bgld BauG-Nov 2012.
1) Duldungsverpflichtungen der hier genannten Art finden sich in nahezu allen Bauordnungen (vgl zB § 48 Wr BauO, § 31 NÖ BauO 2014, § 42 Krnt BauO 1996). Es handelt sich hiebei um öffentliche Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz er...