BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 19 Marktüberwachungsbehörde
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 19 Bgld BPMG 2016
In Abs. 1 wird festgelegt, dass das OIB als gemeinsame Einrichtung der Länder mit den Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde betraut wird.
Abs. 2 enthält diese Bestimmung eine demonstrative Aufzählung derjenigen Aufgaben, die auf Grund der Verordnung (EG) 765/2008 dem OIB als Marktüberwachungsbehörde übertragen werden.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 4) sind die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten; insbesondere ist an eine Publikation in der Zeitschrift „OIB-aktuell“ und an eine Bereitstellung im Internet zu denken.