BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 2 Begriffsbestimmung
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 2 Bgld BPMG 2016
Die Begriffsbestimmungen wurden an den geänderten unionsrechtlichen Rahmen angepasst und konnten durch den nunmehr eingeschränkten Regelungsgegenstand (vgl. § 1) und das Wiederholungsverbot betreffend der Regelungen der Bauprodukteverordnung weitgehend entfallen.
Hinsichtlich der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe „Wirtschaftsakteur“ und „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ wird auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 7 und 21 der Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen. Der Begriff der Wirtschaftsakteure umfasst demgemäß Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.