BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 40 Wohngebäude und Wohnhausanlagen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2016/72.
Abs 1 des § 40 Bgld BauVO wurde mit LGBl 2013/12 eingefügt.
Mit LGBl 2016/72 wurde der Begriff „Behinderte“ durch die Wortfolge „Personen mit Behinderung“ ersetzt.
Judikatur
1) Unterkünfte für Asylheime sind keine Wohngebäude (s insb Punkt 2.2 der OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“). In der verbindlich erklärten OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ werden „Wohngebäude“ dahin gehend definiert, dass es sich um Gebäude handelt, „die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden“. Eine „Wohnung“ ist gem dieser Richtlinie die „Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen“. Der Begriff „Wohnen“ ist nach allgemeinem Verständnis nicht nur mit der Unterkunft, sondern auch mit der Haushaltsführung verbunden (vgl ) ( = VwSlg 18.479 A/2012).