Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB zu LGBl 2016/14)
Die Begriffsbestimmungen stammen großteils aus der Vereinbarung, die diese wiederum aus einschlägigen ÖNORMEN, den harmonisierten Europäischen Normen sowie den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen entnommen hat.
Zu Z 9 und Z 22: Zur Verwendung der Begriffe „Nennwärmeleistung“ und „Brennstoffwärmeleistung“ wird darauf hingewiesen, dass für Feuerungsanlagen für den Leistungsbereich der Typenprüfung (bis 400 kW) in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/42/EWG auf die „Nennwärmeleistung“ und für den Leistungsbereich, der auch von der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 337/1997 i.d.g.F., abgedeckt wird, in Übereinstimmung mit dieser auf die „Brennstoffwärmeleistung“ abgestellt wird. Bei Blockheizkraftwerken wird ausschließlich auf die „Brennstoffwärmeleistung“ abgestellt.
Zu Z 39: Nicht als Zentralheizgeräte gelten in diesem Sinn z.B. herkömmliche Kachelöfen zur Wärme-versorgung mehrerer Räume.
(EB zur Nov LGBl 2017/34) (Ökodesign-Novelle 2017)
Zu Z 4 (§ 2 Z 6): Diese Änderung erwies sich für einen praxisgerechten Vollzug als notwendig.
Zu Z 5 (§ 2 Z 13a und b): Die Definition e...