Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 7f Hochhäuser
Anmerkungen
1) Die Hochhäuser waren bis zur Nov LGBl 2006/10 in § 120 geregelt. Dort kam mit der gleichen Nov ein Paragraph mit der Überschrift „Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen“ dazu. Mit der Techniknovelle 2007 entfallen diese Bestimmungen ersatzlos infolge Neuregelung durch Richtlinien des Öst Instituts für Bautechnik (OIB).
2) Die Abkoppelung der Hochhäuser von der Bauklasse VI ist auch vom sicherheitstechnischen Standpunkt fragwürdig und willkürlich. Die OIB-Richtlinien, insb die RL 2 Z 10 samt EB, enthalten keine detaillierten Bestimmungen, sodass letztendlich die Ö-Normen (vgl insb die ON 22000) anzuwenden sein werden, soweit nicht die RL anderes vorsehen.