Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 115 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(EB zur Nov 2008/24)
Zu § 115 Abs 1 Z 5 wird festgestellt, dass in Veranstaltungs- und Sportstätten lediglich Besucherareale barrierefrei zugänglich sein müssen. Die Inhalte des § 115 Abs. 3 bis 7 waren bisher in § 106a geregelt.
Anmerkungen
1) S dazu die OIB-RL 4 Pkt 7 in Teil III, Kap 1.
2) Zum Begriff des Wohngebäudes s § 119 Abs 1.
3) Sog „Kleinhäuser“ (§ 5 Abs 4 lit u).
4) Definition in § 87 Abs 14.
5) Öffentliche Zwecke sind (nicht erschöpfend) in § 40 Abs 1 genannt.
6) Vgl das VeranstaltungsstättenG, LGBl 1978/4 idgF.
7) Rampen gelten nicht als bebaute Flächen iS des § 80 ().
8) Aus der Formulierung „auch für Zu- und Umbauten“ ist zu schließen, dass nur der Zu- bzw Umbaubereich, nicht aber das ganze Gebäude von der Verpflichtung erfasst wird (sonst hätte es „bei Zu- oder Umbauten“ heißen müssen) - mit unterschiedlichen Konsequenzen; mit der vorliegenden Regelung sind Zu- bzw Umbauten leichter zu realisieren. Der zweite Satz bzgl sonstiger Baumaßnahmen (lt EB zB Schaffung von Stufen oder Beseitigung von Rampen) wurde mit Nov LGBl 2008/25 angefügt.
9) Die Beschränkung der Toilettenverpflichtung für jedes Geschoß le...