UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 134 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
Literatur
Holzhammer, Zur Auflösungsklage nach § 133 HGB, in GedS Schönherr (1986) 295; Wünsch, Zur Kündigung der Personenhandelsgesellschaft durch einen Gesellschafter, GesRZ 2003, 123.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Nach § 134 gilt die Ges für die § 132, 133 in zwei Fällen als unbefristete. Rechtstechnisch handelt es sich um Fiktion (Fall 1) und Zweifelsregel (Fall 2). Mit beidem wird Anwendungsbereich von § 132 erweitert, jener v § 133 aber tendenziell eingeengt, weil Zumutbarkeit der Fortsetzung (nur) bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu prüfen ist (ordentl Kündigung als milderes Mittel). Wortgleiche Bestimmung sieht § 1211 ABGB idF GesbR-RG für GesBR vor.
II. Gesellschaft auf Lebenszeit (Fall 1)
2
In Kombination mit § 132 Abs 2 werden die Gfter im Ergebnis zwingend vor zeitlich unabsehbarer, im Einzelfall auch potentiell überlanger Bindung geschützt.
3
Befristung auf Lebenszeit muss ausdrücklich erfolgen und (auch) Mindestdauer sein. Sie kann sich auf einen bestimmten oder alle (und damit den erstversterbenden) Gfter beziehen. Ges gilt stet...