UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 349 Schadenersatz
Literatur
W. Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen, in FS Ostheim (1990) 113; Rebhahn, Entgangene Kapitalmarktzinsen sind positiver Schaden, ecolex 1993, 10; Größ, Anlegerschutz im Übernahmerecht – Schadenersatzansprüche und alternative Rechtsbehelfe (2003).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Norminhalt und -entwicklung | |
II. | Normzweck | |
III. | Unternehmensbezogene Geschäfte | |
IV. | Methode der Schadensberechnung | |
V. | Verzugszinsen |
I. Norminhalt und -entwicklung
1
Während das allg SchadenersatzR v sog „gegliederten Schadensbegriff“, der zw positivem Schaden und entgangenem Gewinn unterscheidet, ausgeht (§ 1293 ABGB), bestimmt § 349 als untrechtl lex specialis, dass bei beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften stets beides zu ersetzen ist.
2
Die Vorgängerbestimmung (Art 8 Nr 2, 4. EVHGB) bezog sich auch auf einseitig unternehmensbezogene Geschäfte und betraf daher NichtUnt gleichermaßen. Dagegen wurde rechtspolitische Krit erhoben, die v Gesetzgeber bei der Erlassung des HaRÄG aufgegriffen wurde. Im Zuge der Handelsrechtsreform erwog man zunächst überhaupt die (schließl nicht erfolgte) Streichung der Norm mit der Begr, dass eine systematische Einheit v UntR u...