UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
Literatur
S bei § 343.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Norminhalt | ||
A. | Zweck und Stellung | ||
B. | Beweislastregel | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
III. | Abgrenzungsfragen |
I. Norminhalt
A. Zweck und Stellung
1
§ 343 Abs 2 wird durch § 344 ergänzt, welcher – als Verkehrsschutzbestimmung – eine Tatsachenvermutung für v einem Untnr vorgenommene RGeschäfte aufstellt: Sie sind im Zweifel betriebszugehörig und stehen mit diesem in sachlichem Zusammenhang.
2
Die Norm passt die Vorgängerbestimmung des HGB an den neuen Grundtatbestand des UGB an: Statt der „Betriebszugehörigkeit zum Handelsgewerbe“ wird nunmehr eine solche zum Unt vermutet. Die alte Regelung des § 344 Abs 2 HGB, wonach die Vermutung bestand, dass v einem Kfm gezeichnete Schuldscheine iZw dem Betrieb seines Handelsgewerbes entspringen, wurde nach rechtspolitischer Kritik aufgegeben.
B. Beweislastregel
3
Die Bestimmung ist eine (widerlegbare) Beweislastregel, auf die sich – allerdings nur iZw (= „non liquet“) – der (bspw nicht über den privaten Charakter des Geschäfts aufgeklärte) Vertragspartner, aber auch der Untnr selbst berufen kann. Die Bestimmung bezieht sich auf die Behauptungs- und Beweislast.
4
Der Gegen...