UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 20 Unzulässige Verwendung fremder Namen
Literatur
Ratka, Die Liberalisierung des Firmenrechts durch die Handelsrechtsreform, JAP 2005/2006, 101; Dehn/Birnbauer, Das neue Firmenrecht nach dem UGB – erste Erfahrungen, NZ 2008, 193; Schuhmacher, Das Ende der österreichischen per-se-Verbote von „Geschäftspraktiken“ gegenüber Verbrauchern, wbl 2010, 612.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Name des Einzelunternehmers | |
III. | Name des unbeschränkt haftenden Gesellschafters | |
IV. | Sonstiges |
I. Allgemeines
1
Zulässigkeit fremder Namen in der Fa kann zu mögl Fehlvorstellungen des RVerkehrs über das Unt oder den Inhaber und sein Haftungspotenzial führen. Deshalb sind diese bei der ursprüngl NamensFa unzul, auf eine konkrete Irreführungsgefahr kommt es nicht an.
2
Gilt nur für Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften sowie analog für EWIV und Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung; unanwendbar auf KapGes.
3
Regelung gilt nur für neu gebildete Firmen, in den übrigen Konstellationen gilt: „Firmenkontinuität vor Firmenwahrheit.“
4
Gilt unbeschadet § 18 Abs 2, ist konkrete Ausformung des Irreführungsverbots. Bei Wahl einer PersonenFa dürfen EinzelUntnr und PersGes also nur den Namen...