UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 271 Befangenheit und Ausgeschlossenheit
Literatur
IWP/PE 19 – Prüfung – Einzelfragen, Stellungnahme zu Einzelfragen zu den Unabhängigkeitsvorschriften nach dem UGB idF URÄG 2008 (2009); KFS/PG 12 – Prüfung – Grundsatzfragen, Fachgutachten über die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (2011); IESBA, ED „Proposed Change to the Definition of Engagement Team“, Stand ; IFAC, ISA 610 (Revised), Using the Work of Internal Auditors (2012).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Generalklausel | |
III. | Ausschlussgründe | |
IV. | Sozietätsklausel | |
V. | Ausgeschlossene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | |
VI. | Gültigkeit für Konzernabschlussprüfungen | |
VII. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
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Die § 271 bis 271c enthalten die wesentl relevanten Unabhängigkeitsregelungen, welche den Zweck haben, die Qualität der Abschlussprüfung zu sichern. § 271 enthält eine Generalklausel und einzelne Tatbestände, deren Erfüllung einen WP oder eine WirtschaftsprüfungsGes im Einzelfall v der Tätigkeit als Abschlussprüfer ausschließt (Unvereinbarkeitskatalog). Nach Abs 5 gelten die Tatbestände (Befangenheits- oder Ausschlussgründe) auch für den KAbschluss. Regelungszweck des § 271 ist die Sicherung der Ur...