UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 129 Einwendungen des Gesellschafters
Literatur
Mahr, Die Verjährungseinrede des Gesellschafters nach § 129 HGB, GesRZ 1991, 83; s auch die Nw bei § 128.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Einreden der Gesellschaft | ||
A. | Grundsatz | ||
B. | Mögliche Einwendungen | ||
C. | Einwendungen der Gesellschaft | ||
D. | Besonderheiten für ausgeschiedene Gesellschafter | ||
III. | Persönliche Einreden des Gesellschafters (Abs 2 und 3) | ||
IV. | Vollstreckbarkeit (Abs 4) |
I. Grundlagen
1
§ 129 Abs 1 bis 3 ist den Einreden des Gfters gegen die Inanspruchnahme für GesVerbindlichkeiten gewidmet. Das Gesetz unterscheidet zw Einreden, die (auch) der Ges zustehen, und solchen, die in der Person des Gfters begründet sind. Abs 4 stellt klar, dass ein gegen die Ges gerichteter Vollstreckungstitel nur in das GesVermögen vollstreckt werden kann.
II. Einreden der Gesellschaft
A. Grundsatz
2
Die Haftung des Gfters ist wie die des Bürgen akzessorisch: Sie ist in Entstehung, Umfang, Fortbestand, Inhalt und Durchsetzbarkeit v der Hauptschuld abhängig. Daher kann sich der Gfter auf jegliche Einreden der Ges berufen, dies aber nur, soweit und solange sie der Ges zustehen. Sog rechtsverfolgende Einreden, die von der Ges noch nicht geltend gemacht ...