UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 270 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
Literatur
Rückle, Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers gemäß § 270 HGB, in FS Vodrazka (1991) 557; Wünsch, Die Änderung der Vorschriften über die Abschlußprüfung durch das RLG im Lichte der Europäischen Integration, in FS Frotz (1993) 883; Liebscher, Der Abschlussprüfer, Aufgaben und Haftung (1998); Bertl/Fraberger, Rechtsfolgen der Prüfung des Jahresabschlusses durch ausgeschlossene Prüfer, RWZ 2001, 8; Gelter/Nowotny, Die Prüferrotation nach dem FMAG, RWZ 2001, 325; Fortun, „Ersetzung“ bereits gewählter Abschlussprüfer, BB 2002, 2012; Holoubek, Die Wahl des Abschlussprüfers zwischen Unternehmens- und Vergaberecht, ÖZW 2009, 2; Hornbanger, Abschlussprüfer und Vergaberecht – Pech und Schwefel? RPA 2009, 173; Pucher, Ausschließliche Kompetenzen des Gesamtaufsichtsrats und ausschussfähige Angelegenheiten, GeS 2009, 128; IDW, Wirtschaftsprüferhandbuch 2012 Band 1, Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung, Beratung14 (2012).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft | ||
A. | Wahlvorschlag | ||
B. | Bestellung eines Einzelabschlussprüfers | ||
C. | Bestellung des Konzernabschlussprüfers | 16, |
Grundlage für das Tätigwerden des Abschlussprüfers ist seine Bestellung. In § 270 wird das Rechtsverhältnis zw der Ges und dem Abschlussprüfer geregelt. Die Zuständigkeit und die Form für Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers sowie dessen Kündigungsrecht bei der Prüfung des Einzel- und des KAbschlusses werden definiert. Die