BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 45 Wasserver- und -entsorgung
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 45
Übernahme der bisherigen Regelung der NÖ Bauordnung 1996 (bisher § 62), wobei im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung in Abs. 1 eine bisher in der NÖ BTV 1997 enthaltene Regelung übernommen wurde. Anzumerken ist dazu, dass es sich bei Aufenthaltsräumen (§ 4 Z 2) nicht nur um typische Wohnräume handelt, sondern auch z.B. auch Arbeitsräume (Labors, udgl.) darunterfallen.
Im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung in Abs. 2 erfolgte im Sinn der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Klarstellung, wann eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal vorhanden ist.
Die Regelung bedingt das Vorhandensein zumindest des Hauptstranges des öffentlichen Kanals; die Anschlussleitung (vom Hauptstrang bis zum anschlusspflichtigen Grundstück) muss noch nicht hergestellt sein. Berücksichtigt sollen in diesem Zusammenhang auch jene Fälle werden, wo z.B. in locker verbauten Gebieten, öffentliche Kanäle nicht in den öffentlichen Verkehrsflächen sondern außerhalb davon verlegt sind. Auch dort gilt die Anschlusspflicht.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 62 NÖ BauO 1996:
Der Aufforderung vom entsprechend soll die Neufassung der NÖ Bauordnung