BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 5
Grundsätzlich ist in den Verfahren auf Gemeindeebene bzw. im übertragenen Bereich auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaft das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (bzw. im Hinblick auf die Zustellung von behördlichen Schriftstücken das Zustellgesetz) anzuwenden, jedoch sind Abweichungen im gegenständlichen Materiengesetz zulässig und wurden solche auch in der bisherigen NÖ Bauordnung 1996 bereits geregelt.
Um in Baubewilligungsverfahren die bisherigen Rechtswirkungen weiterzuführen erfolgt auf der Grundlage des Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG in Abweichung von § 13 VwGVG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde (im Einzelfall) ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Dieser Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache er...