BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 14 Abstellanlagen für Fahrräder
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 14
Die neue Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder in der NÖ Bauordnung 2014 bedingt – so wie bei den Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge – Aus-führungsbestimmungen bezüglich der Richtzahlen für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Fahrräder sowie der technischen Anforderungen an deren Ausgestaltung.
Die Richtzahlen werden vorerst so gewählt, dass bei Wohnungen jedenfalls alle vorhandenen Fahrräder entsprechend untergebracht werden können. Für eine Auswahl von anderen Gebäuden z.B. Heime, Betriebs- und Verwaltungsgebäude und Bildungseinrichtungen wird ein eher moderater Ansatz gewählt.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4 (Stammfassung).
1) S die Definition von Abstellanlagen für Fahrräder in § 4 Z 1 NÖ BO 2014; vgl auch § 65 NÖ BO 2014.
2) S zur Definition Stellplatz § 4 Z 1 NÖ BO 2014.
3) Vgl auch Anm 3 zu § 13 NÖ BTV 2014.
4) S Erl zu § 14 NÖ BTV 2014.