BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 4 Begriffsbestimmungen
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 4
Definitionen für mehrfach verwendete Begriffe werden zur leichteren Handhabung in einer Bestimmung gesammelt, wobei zum Großteil bekannte und bewährte Regelungen aus der NÖ Bauordnung 1996 (bzw. den Vorgänger-Bauordnungen) übernommen wurden. Gleichzeitig erfolgte eine Abstimmung mit Definitionen aus anderen Regelwerken (NÖ BTV 2014, OIB-RL, Vereinbarungen wie z.B. Art. 15a BVG-Vereinbarung bzgl. Kleinfeuerungen), sodass eine einheitliche Anwendung gewährleistet werden kann.
Für die neu in der NÖ Bauordnung 2014 bzw. neu an dieser Stelle verankerten Begriffsbestimmungen gilt Folgendes:
Z. 1 Übernahme der bisherigen Regelung aus § 64.
Z. 2: Die Definition des Aufenthaltsraumes wurde aus den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien übernommen.
Z. 3: Bei der ausreichenden Belichtung wird nunmehr klargestellt, dass nicht nur der Lichteinfall von 45° maßgeblich ist, sondern auch dessen 30°- Verschwenkung – was bisher nur der Bauwerber in Anspruch nehmen durfte – zulässig sein soll und trotzdem eine Beeinträchtigung der Belichtung weder der Hauptfenster des Gebäudes des Bauwerbers noch des Nachbarn befürchtet werden muss. Da der aus...